Amnesty international schwulenrechte berlin
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich die von der Klägerin als fluchtauslösend geschilderten Ereignisse im Iran nicht zugetragen haben. Die Klägerin hat bereits unglaubhafte und ungereimte Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen gemacht.
Zweifel hat die Kammer auch, dass die Klägerin tatsächlich - wie sie behauptet - eine mehrjährige intime Beziehung zu einer Freundin in Teheran unterhalten hat. Denn in einem solchen Fall ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin nach eigenen Angaben nach ihrer Flucht aus dem Iran keine Erkenntnisse über den Verbleib ihrer Freundin hat bzw.
Alles andere wäre lebensfremd. November in flagranti mit der Freundin im Bett, bereits die Grundlage entzogen. Im Übrigen ist die Schilderung der Klägerin, sie sei in der Wohnung der Freundin festgenommen worden, weil sie während der Geburtstagsfeier der Freundin, bei der die Sicherheitskräfte wohl wegen des Lärms eingeschritten seien, mit dieser nackt im Bett angetroffen worden sei, lebensfremd.
Das Risiko, von den anderen Partyteilnehmern, die - bis auf eine Person - von der homosexuellen Beziehung nichts gewusst haben sollen, überrascht zu werden, wäre ein vernünftiger Mensch nicht eingegangen, zumal die Klägerin und ihre Partnerin, die allein gelebt haben soll, ihre Beziehung zu jeder Zeit innerhalb der Wohnung gefahrlos hätten leben können.
Gegen den Wahrheitsgehalt des Asylvorbringens der Klägerin spricht überdies die Einreichung zweier Vorladungen und eines Urteils, die zur Überzeugung der Kammer gefälscht sind. Das Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft vom Oktober ausgeführt, dass die genannten Dokumente nicht authentisch sind und hierfür mehrere Gründe angeführt.
Das Druckpapier der drei Dokumente finde innerhalb der iranischen Justiz keine Verwendung und das auf allen Dokumenten aufgebrachte Dienstsiegel werde seit mehreren Jahren nicht mehr benutzt, das genannte Aktenzeichen entspreche nicht der Systematik der Justizbehörden.
Vorladungen würden dem Betroffenen nicht im Original ausgehändigt. Vorladungen und Urteile würden nicht von den gleichen Personen unterzeichnet. Das Revisionsgericht sei zur Aburteilung der bezeichneten Straftatbestände nicht zuständig. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin nicht aufgrund einer Verfolgung einer lesbischen Beziehung aus dem Iran ausgereist ist.
Der Klägerin drohen auch nicht wegen der geltend gemachten irreversiblen Homosexualität bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Repressalien. Der Kammer liegen keine speziellen Erkenntnisse über Bestrafungen von Frauen wegen Homosexualität im Iran vor.
Auch die Klägerin selbst bezieht sich allein auf Informationen zur Homosexualität von Männern. Insoweit wird im Iran zwar nicht die homosexuelle Neigung von Männern als solche, wohl aber die Vornahme homosexueller Handlungen bestraft Art. September , S. Geringere Strafen sind vorgesehen für Minderjährige, bestimmte sexuelle Handlungen und für den Fall, dass die vollen Beweisanforderungen für die Todesstrafe nicht erbracht werden können.
Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom April an das Verwaltungsgericht Köln. Verurteilungen nach den einschlägigen Strafvorschriften erfolgen selten. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom Juni an das Verwaltungsgericht München sind Urteile in den letzten Jahren sehr selten bekannt geworden.
Wegen der beträchtlichen Beweislast sei es in der Praxis kaum möglich, eine Verurteilung wegen Begehens homosexueller Handlungen zu erreichen, zumal bei unzureichenden Beweisen die Anzeigenden wegen Verleumdung verurteilt werden können. Auch wenn das Auswärtige Amt sich in seinem Lagebericht vom Dies findet seine Entsprechung in der Auskunft von amnesty international vom 5.
Juli an das Verwaltungsgericht München, wonach schon damals zwar die Todesstrafe für Homosexualität gemeint: wegen Geschlechtsverkehrs unter Männern im Iran nach wie vor vollstreckt werde. Da die Beweisanforderungen aber sehr hoch seien, dürfte es nur selten zu einer Verurteilung kommen.